Vielmehr hätte er auch etwas Distanz schaffen – etwa einen Schritt zurücktreten oder den Privatkläger mit den Händen von sich stossen – und dem Privatkläger den Messereinsatz zunächst bloss androhen können. Hätte dies nichts genützt, hätte er dem Privatkläger einen einmaligen, wenig kraftvoll ausgeführten Schnitt zufügen können, wobei er den Messereinsatz gezielt auf die Extremitäten, namentlich die Hand des Privatklägers mit der Spraydose, hätte beschränken können, um lebensgefährliche Verletzungen möglichst zu vermeiden.