Nachdem die Pfeffersprayattacke beim Beschuldigten höchstens geringfügige Auswirkungen gezeitigt und er zwar Schmerzen am Kiefer hatte, aber eine erhebliche Rechtsgutverletzung erst bei einem fortgesetzten Angriff des Privatklägers drohte, hätte der Beschuldigte nicht umgehend mit der an den Tag gelegten Aggressivität auf den Privatkläger einzustechen gebraucht. Vielmehr hätte er auch etwas Distanz schaffen – etwa einen Schritt zurücktreten oder den Privatkläger mit den Händen von sich stossen – und dem Privatkläger den Messereinsatz zunächst bloss androhen können.