Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Einsatz von Messern aufgrund der Gefährlichkeit einer solchen Gegenwehr für den Angreifer besondere Zurückhaltung zu üben. Nachdem die Pfeffersprayattacke beim Beschuldigten höchstens geringfügige Auswirkungen gezeitigt und er zwar Schmerzen am Kiefer hatte, aber eine erhebliche Rechtsgutverletzung erst bei einem fortgesetzten Angriff des Privatklägers drohte, hätte der Beschuldigte nicht umgehend mit der an den Tag gelegten Aggressivität auf den Privatkläger einzustechen gebraucht.