Eine Abwehr mit den blossen Fäusten war jedoch nicht geeignet, den Angriff sofort und mit Sicherheit zu beenden. Deshalb ist der Messereinsatz grundsätzlich als zulässiges Abwehrmittel zu qualifizieren. Damit ist aber noch nichts über die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit des konkreten Einsatzes des Messers gesagt. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Einsatz von Messern aufgrund der Gefährlichkeit einer solchen Gegenwehr für den Angreifer besondere Zurückhaltung zu üben.