80 hend aktionsunfähig zu machen. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte nachvollziehbar Angst um seinen nach einer früheren Verletzung noch nicht ausgeheilten Kiefer und befürchtete – allerdings ohne dass hierfür konkretere Anzeichen bestanden hätten –, dass der Privatkläger möglicherweise auch die auf der Betonmauer stehende leere Bierflasche gegen ihn einsetzen könnte. Dem Beschuldigten selbst standen als Abwehrmittel nur seine Fäuste und das mitgeführte Messer zur Verfügung. Eine Abwehr mit den blossen Fäusten war jedoch nicht geeignet, den Angriff sofort und mit Sicherheit zu beenden.