Als er in den Gegenangriff überging, handelte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis auch – jedenfalls primär – mit Verteidigungswillen. Zu prüfen bleibt, ob seine Abwehrhandlung angemessen war. Der Beschuldigte sah sich einer Pfeffersprayattacke ausgesetzt. Eine solche ist geeignet, starke Schmerzen zu verursachen und die betroffene Person vorüberge-