Auch kann nicht gesagt werden, beide Kontrahenten hätten die tätliche Auseinandersetzung gleichermassen gesucht oder sich gar einvernehmlich auf einen Kampf eingelassen und der Beschuldigte könne sich deshalb nicht auf ein Notwehrrecht berufen. Obwohl der Beschuldigte sich letztlich auf die vom Privatkläger initiierte verbale Auseinandersetzung einliess bzw. sich dem Privatkläger stellte, war er in seinem Notwehrrecht nicht eingeschränkt, da er dessen tätliche Attacke nicht provozierte oder sonstwie mitverschuldete. Als er in den Gegenangriff überging, handelte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis auch – jedenfalls primär – mit Verteidigungswillen.