Im leichten Schubser/Stoss des Beschuldigten gegen den Oberkörper des Privatklägers im Rahmen des vorangehenden Wortwechsels – will man einen solchen den überhaupt als erstellt erachten – ist kein relevanter tätlicher Angriff von Seiten des Beschuldigten zu sehen, welcher seinerseits die nachfolgende Attacke von Seiten des Privatklägers als gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Auch kann nicht gesagt werden, beide Kontrahenten hätten die tätliche Auseinandersetzung gleichermassen gesucht oder sich gar einvernehmlich auf einen Kampf eingelassen und der Beschuldigte könne sich deshalb nicht auf ein Notwehrrecht berufen.