Entgegen der Auffassung der Privatklägerschaft durfte sich der Beschuldigte in dieser Situation auch auf sein Notwehrrecht berufen. Im leichten Schubser/Stoss des Beschuldigten gegen den Oberkörper des Privatklägers im Rahmen des vorangehenden Wortwechsels – will man einen solchen den überhaupt als erstellt erachten – ist kein relevanter tätlicher Angriff von Seiten des Beschuldigten zu sehen, welcher seinerseits die nachfolgende Attacke von Seiten des Privatklägers als gerechtfertigt erscheinen lassen würde.