Es bestand deshalb zu jeder Zeit eine Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB. Eine zeitliche Aufsplittung des Vorfalls in mehrere einzelne Abschnitte erschiene bei der insgesamt sehr kurz dauernden Auseinandersetzung künstlich. Entgegen der Auffassung der Privatklägerschaft durfte sich der Beschuldigte in dieser Situation auch auf sein Notwehrrecht berufen.