Es bestand deshalb für den Beschuldigten auch bis zu diesem Zeitpunkt die unmittelbar drohende Gefahr eines weiteren Pfeffersprayeinsatzes. Wenngleich die Pfeffersprayattacke höchstens geringfügige Auswirkungen auf den Beschuldigten hatte, sah er sich mithin – entgegen den Ausführungen der Privatklägerschaft – bis zum Ende der Auseinandersetzung einem andauernden gegenwärtigen bzw. immer wieder erneut unmittelbar drohenden Angriff von Seiten des Privatklägers ausgesetzt. Es bestand deshalb zu jeder Zeit eine Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB.