Der Beschuldigte packte den Privatkläger hierauf im Bereich von dessen rechten Handgelenk, die Dose hielt jener aber auch während der weiteren drei Messerstiche weiter in der Hand. Er liess erst nach dem vierten und letzten Messerstich des Beschuldigten los, womit die Auseinandersetzung dann auch beendet war. Es bestand deshalb für den Beschuldigten auch bis zu diesem Zeitpunkt die unmittelbar drohende Gefahr eines weiteren Pfeffersprayeinsatzes.