Zudem sei nicht von einem andauernden gegenwärtigen Angriff auszugehen, da der Privatkläger – selbst wenn er den Pfefferspray (weiterhin) in der Hand gehalten haben sollte – keine weiteren aktiven Handlungen vorgenommen habe. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte vom Privatkläger angegriffen wurde, indem jener zunächst einen Pfefferspray gegen ihn einsetzte und ihm anschliessend eine leichten, wenn auch schmerzvollen Stoss/Hieb an den Kiefer versetzte.