79 Die Privatklägerschaft führte an der Berufungsverhandlung hingegen aus, der Beschuldigte könne sich gar nicht erst auf ein Notwehrrecht berufen, nachdem die erste tätliche Handlung von ihm selbst ausgegangen sei. Zudem sei nicht von einem andauernden gegenwärtigen Angriff auszugehen, da der Privatkläger – selbst wenn er den Pfefferspray (weiterhin) in der Hand gehalten haben sollte – keine weiteren aktiven Handlungen vorgenommen habe.