Der Gebrauch eines Messers zur Gefahrenabwehr stelle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das letzte Mittel dar. Der Messereinsatz müsse angedroht oder zunächst gegen weniger verletzliche Stellen geführt werden. Zudem sei das Notwehrrecht des Beschuldigten aufgrund der mindestens teilweise durch ihn mitverursachten Notwehrlage eingeschränkt gewesen.