Es liege deshalb rechtfertigende Notwehr vor und der Beschuldigte sei freizusprechen. Auch die Generalstaatsanwaltschaft bejahte an der Berufungsverhandlung eine Notwehrlage. Gleich wie die Vorinstanz stellte sie sich allerdings auf den Standpunkt, die Abwehr des Beschuldigten sei unangemessen gewesen. Es habe sich um keinen schweren Angriff gehandelt (wenig Reizstoff, kein starker Schlag) und der Beschuldigte sei diesem Angriff auch nicht wehrlos ausgesetzt, sondern mit einem Messer ausgestattet gewesen. Der Gebrauch eines Messers zur Gefahrenabwehr stelle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das letzte Mittel dar.