Dem Beschuldigten habe kein milderes Mittel als das Messer zur Verfügung gestanden, um den Angriff des Privatklägers mit Sicherheit sofort zu beenden. Letzterer habe den Pfefferspray nämlich nicht losgelassen, sondern diesen bis zum Schluss in den Händen gehalten und sich danach sogar noch überlegt, ihn wieder vom Boden aufzuheben. Selbst die drei ersten Messerstiche hätten also vorliegend nicht genügt, um den nach wie vor andauernden bzw. jedenfalls immer erneut unmittelbar drohenden Angriff zu beenden. Es liege deshalb rechtfertigende Notwehr vor und der Beschuldigte sei freizusprechen.