Der Beschuldigte beruft sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, wie die Vorinstanz richtig erkannt habe, habe zweifellos eine Notwehrlage bestanden und der Beschuldigte habe auch mit Verteidigungswillen gehandelt. Die Abwehrhandlungen seien allerdings nicht exzessiv gewesen. Entgegen der Vorinstanz seien die Grenzen der Erforderlichkeit nicht überschritten worden. Dem Beschuldigten habe kein milderes Mittel als das Messer zur Verfügung gestanden, um den Angriff des Privatklägers mit Sicherheit sofort zu beenden.