Vielmehr ist aufgrund der genannten äusserlich feststellbaren Indizien davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht nur eine schwere Körperverletzung des Privatklägers, sondern auch dessen Tod in Kauf nahm und zwar bei allen vier Messerstichen. Der Beschuldigte handelte mithin eventualvorsätzlich. Ein direkter Vorsatz ist hingegen nicht nachweisbar. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 und aArt. 122 StGB ist erfüllt. 14.2 Rechtswidrigkeit / (keine) rechtfertigende Notwehr Der Beschuldigte beruft sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr.