Auch ist zutreffend, dass das Ablassen des Beschuldigten vom Privatkläger, nachdem er diesem den Pfefferspray hatte entreissen können, für das Fehlen eines eigentlichen Tötungs- «Willens» spricht. Diese Argumentation betrifft aber den direkten Vorsatz und schliesst eine Inkaufnahme einer lebensgefährlichen und auch tödlichen Verletzung des Privatklägers nicht aus. Vielmehr ist aufgrund der genannten äusserlich feststellbaren Indizien davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht nur eine schwere Körperverletzung des Privatklägers, sondern auch dessen Tod in Kauf nahm und zwar bei allen vier Messerstichen.