78 gungsabsicht handelt und es sich dabei um ein vergleichsweises kleines Messer handelt. Daran ändert nichts, dass wer mit einem solchen Messer töten «will», gemäss der Vorinstanz tendenziell gezielt(er) auf potentiell letale Bereiche wie die Herzregion oder den seitlichen Halsbereich einstechen würde. Auch ist zutreffend, dass das Ablassen des Beschuldigten vom Privatkläger, nachdem er diesem den Pfefferspray hatte entreissen können, für das Fehlen eines eigentlichen Tötungs- «Willens» spricht.