Er konnte das hohe Risiko einer Tatbestandsverwirklichung in keiner Weise kontrollieren oder dosieren. Der Privatkläger hatte zwar nach wie vor den Pfefferspray in der Hand, der Beschuldigte hatte ihn aber am Handgelenk gepackt und konnte so den Pfefferspray zunehmend neutralisieren. Mit der anderen Hand konnte der Privatkläger sich nur sehr beschränkt gegen die Messerstiche wehren. Auch seine Abwehrchancen waren mithin gering. Wer im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung derart auf einen Menschen einsticht, wie der Beschuldigte dies tat, nimmt sowohl eine schwere Körperverletzung als auch den Tod des Opfers in Kauf, auch wenn er primär in Verteidi-