Dies zeigt sich auch an der Aggressivität seines Gegenangriffs; am Umstand, dass er – obwohl er bereits die Oberhand gewonnen hatte –, den zurückweichenden Privatkläger immer weiter vor sich her in Richtung Betonmauer trieb, während er auf ihn einstach. Dies zeugt auch von einer gewissen Wut und einem Bedürfnis, den Privatkläger in die Schranken zu weisen. Wenngleich der Beschuldigte dabei ein Messer mit einer vergleichsweisen kurzen Klinge verwendete, wiegt seine Sorgfaltsmissachtung deshalb schwer. Er konnte das hohe Risiko einer Tatbestandsverwirklichung in keiner Weise kontrollieren oder dosieren.