Der Beschuldigte führte in kurzer Folge vier von Anfang an wuchtige, schwungvolle Stiche gegen diese Körperregion des Privatklägers aus, wobei es letztlich Zufall war, wie und wo genau er diesen traf. Dies nicht etwa, weil er nichts sehen konnte; entgegen seinen Behauptungen zeitigte der Pfefferspray kaum Auswirkungen. Vielmehr muss aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten geschlossen werden, dass es ihm schlicht egal war, wo er den Privatkläger traf. Dies zeigt sich auch an der Aggressivität seines Gegenangriffs;