Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen und des Standpunkts der Verteidigung beschränkte sich der Beschuldigte dabei allerdings nicht darauf, das Messer gezielt gegen den rechten Arms des Privatklägers einzusetzen. Vielmehr gelangte die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass er relativ ungezielt gegen den Oberkörper des Privatklägers und damit gegen einen Körperbereich einstach, wo sich – was allgemein bekannt ist – zahlreiche lebenswichtige Organe und Blutgefässe befinden. Der Beschuldigte führte in kurzer Folge vier von Anfang an wuchtige, schwungvolle Stiche gegen diese Körperregion des Privatklägers aus, wobei es letztlich Zufall war, wie und wo genau er diesen traf.