Wenngleich nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldigte veritable Todesängste ausstand, ist immerhin erstellt, dass er tatsächlich in Verteidigungsabsicht handelte, als er in dieser Situation seinen Gegenangriff startete. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er – jedenfalls primär – die vom Privatkläger ausgehende Gefahr neutralisieren wollte. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen und des Standpunkts der Verteidigung beschränkte sich der Beschuldigte dabei allerdings nicht darauf, das Messer gezielt gegen den rechten Arms des Privatklägers einzusetzen.