Und nicht zuletzt sah er sich dem Pfeffersprayangriff ausgesetzt, welcher auch weiterhin drohte, solange der Privatkläger die Dose noch in der Hand hatte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich potentiell mehr als einem Gegner gegenüber sah, da er zwischen dem Privatkläger und dessen mutmasslichem Begleiter, welcher ihn unmittelbar vor der Pfeffersprayattacke im Schulterbereich gepackt hatte, "eingeklemmt" war. Wenngleich nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldigte veritable Todesängste ausstand, ist immerhin erstellt, dass er tatsächlich in Verteidigungsabsicht handelte, als er in dieser Situation seinen Gegenangriff startete.