Der Beschuldigte war mithin von Anfang an bereit, sich nötigenfalls mit Gewalt, auch mit Hilfe des Messers, zu wehren. Insoweit kann durchaus von einer vorbestehenden, wenn auch bedingten Verletzungs-"Absicht" des Beschuldigten in Form der Inkaufnahme gesprochen werden, sollte der Privatkläger ihn angreifen. Indem der Beschuldigte seinen Weg unterbrach und sich dem Privatkläger zuwandte, liess er sich sodann auch bewusst auf die Auseinandersetzung – zumindest auf die verbale – ein, womit sich das Risiko eines Angriffs des Privatklägers, welcher ihm ja sinngemäss Prügel angedroht hatte, zusätzlich erhöh-