Allerdings kam die zunächst verbale und anschliessend tätliche Auseinandersetzung für ihn auch nicht überraschend. Vielmehr rechnete er – auch gemäss seinen eigenen Aussagen – damit, dass es zu einer solchen kommen könnte und hatte deshalb – entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen – bereits das geöffnete Messer in der Hand oder zumindest in seiner Hosentasche, als er sich anschickte, an dem wartenden Privatkläger vorbeizugehen. Der Beschuldigte war mithin von Anfang an bereit, sich nötigenfalls mit Gewalt, auch mit Hilfe des Messers, zu wehren.