122 StGB gegeben. Aus dem Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts kann nun aber nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme desselben geschlossen werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es weiterer Umstände, welche zum Wissenselement hinzutreten müssen. Es ist zutreffend, wenn die Vorinstanz ausführt, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit dem Privatkläger nicht eigentlich gesucht hat und diese zunächst auch vermeiden und weiter Richtung Bahnhof gehen wollte. Allerdings kam die zunächst verbale und anschliessend tätliche Auseinandersetzung für ihn auch nicht überraschend.