Auch der Beschuldigte muss gewusst haben, dass ein derartiger Messereinsatz gegen den Oberkörper seines Kontrahenten im Rahmen des dynamischen Geschehens u.a. lebensgefährliche Gefässverletzungen bis hin zum Verbluten des Privatklägers zur Folge haben kann. Gleiches gilt für das Wissen um die Möglichkeit, dass bei einem derartigen Einstechen auf den Oberkörper eines Menschen auch dessen Extremitäten getroffen werden und möglicherweise stark und bleibend geschädigt werden können. Die Wissensseite des Vorsatzes ist damit sowohl hinsichtlich des Tatbestands von Art. 111 StGB wie auch hinsichtlich desjenigen von aArt. 122 StGB gegeben.