Jedenfalls bei einem derartigen Vorgehen, bedarf es auch bei einem vergleichsweise kleinen Messer keiner besonderen Intelligenz um zu erkennen, dass lebensgefährliche und auch tödliche Verletzungen resultieren können. Auch der Beschuldigte muss gewusst haben, dass ein derartiger Messereinsatz gegen den Oberkörper seines Kontrahenten im Rahmen des dynamischen Geschehens u.a. lebensgefährliche Gefässverletzungen bis hin zum Verbluten des Privatklägers zur Folge haben kann.