oberflächliche Schnittverletzung an der linken Brustkorbseite). Wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid waren die Stiche zwar auch hier eine Reaktion auf das Verhalten des Opfers. Im Unterschied zu jenem Fall war hier aber von Anfang der Privatkläger der Kontrahent des Beschuldigten. Dessen Reaktion auf die Pfefferspray-Attacke des Privatklägers bestand nicht in einem blossen einmaligen seitlichen Zustechen auf eine eher unerwartet ins Geschehen eingreifende Person. Vielmehr rechnete der Beschuldigte bereits mit einer Konfrontation, liess sich letzt-