231 Z. 114). Auch wenn bei der vergleichsweise geringen Klingenlänge von vorliegend mindestens ca. 3,5 cm das Risiko von tödlichen (oder lebensgefährlichen) Verletzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schlechterdings auf der Hand liegen mag, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend – im Unterschied zum vorstehend zitierten Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012) – nicht weniger als vier Mal wuchtig gegen den Oberkörper des Privatklägers einstach. Entgegen der Darstellung der Verteidigung waren seine Stiche dabei auch nicht einzig gegen den Arm des Privatklägers gerichtet und höchstens «fehlgeleitet».