Der Beschuldigte hat stets bestritten, dass er die Absicht gehabt habe, den Privatkläger derart schwer zu verletzen (vgl. u.a. pag. 233 Z. 227). Er habe sich bloss wehren wollen und gewissermassen reflexartig gehandelt (pag. 262 Z. 122). Er habe nichts mehr bzw. nur noch mit einem Auge gesehen und das Messer nicht aggressiv, sondern bloss zum Wahren der Distanz, im Sinne von «lass mich in Ruhe», glaublich zweimal gegen den Privatkläger eingesetzt. Die Frage, ob er es als gefährlich erachte, wenn man mit einem Messer auf jemanden einsteche, beantwortete der Beschuldigte nicht wirklich, sondern gab wiederum an, es sei nicht seine Absicht gewesen (pag. 264 Z. 166).