75 dieser habe bloss sein Ziel verfehlt. Als der Privatkläger den Pfefferspray schliesslich habe fallen lassen, habe der Beschuldigte denn auch sofort von ihm abgelassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei solchen Stichen in den Arm bzw. in die Extremitäten eine einfache Körperverletzung die weit wahrscheinlichere Folge sei als eine lebensgefährliche Körperverletzung, weshalb selbst fraglich sei, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Angesichts des ohnehin bestehenden Rechtfertigungsgrunds der Notwehr (dazu nachstehend) könne dies aber letztlich offen bleiben.