nicht (mehr) um eine Gefahrenabwehr gegangen sei. Die Verteidigung bestritt hingegen sowohl das Vorliegen eines direkten wie auch eines Eventualvorsatzes. Sie machte geltend, die ersten drei Stiche des Beschuldigten seien gegen den Arm des Privatklägers erfolgt und hätten einzig die Neutralisierung des Pfeffersprays zum Ziel gehabt. Dies gelte auch für den vierten Stich;