Sie verwiesen auf die ihrer Ansicht nach in blindwütiger Rage und ohne Rücksicht kraftvoll und mit Schwung gegen den Oberkörper des Privatklägers (und nicht gezielt nur gegen dessen Arm) ausgeführten vier Messerstiche. Während die Generalstaatsanwaltschaft dem Beschuldigten dabei immerhin eine Verteidigungsabsicht zubilligte, hob die Privatklägerschaft hervor, dass der Beschuldigte den letzten Stich klar gegen den Brustkorb des Privatklägers ausgeführt habe und diesem unmittelbar danach sogar noch habe nachrennen und sein "Werk" vollenden wollen, was zeige, dass es ihm jedenfalls bei diesem letzten Stich