Die Vorinstanz erachtete dies hinsichtlich des Tods des Privatklägers als nicht erwiesen, bejahte hingegen den Eventualvorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft stellten sich an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit (direktem) Tötungsvorsatz gehandelt. Sie verwiesen auf die ihrer Ansicht nach in blindwütiger Rage und ohne Rücksicht kraftvoll und mit Schwung gegen den Oberkörper des Privatklägers (und nicht gezielt nur gegen dessen Arm) ausgeführten vier Messerstiche.