Dennoch erachtet die Kammer auch den objektiven Tatbestand von aArt. 122 Abs. 2 StGB erfüllt, jedenfalls in Form des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Gliedes. 14.1.2 Subjektiver Tatbestand Fraglich ist allerdings, ob der Beschuldigte um die Möglichkeit einer schwerer Körperverletzung oder gar des Versterbens des Privatklägers wusste und ob er dies auch wollte oder zumindest in Kauf nahm. Die Vorinstanz erachtete dies hinsichtlich des Tods des Privatklägers als nicht erwiesen, bejahte hingegen den Eventualvorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung.