Auf seinem angestammten Beruf kann der Privatkläger nicht mehr arbeiten. Mit einer erheblichen Verbesserung ist kaum noch zu rechnen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird die rechte Hand des Privatklägers eine Hilfshand bleiben. Damit ist auch eine bimanuelle handwerkliche Arbeit in Zukunft eher unwahrscheinlich, wobei sich derzeit noch keine abschliessenden Aussagen über die beruflichen Möglichkeiten des Privatklägers machen lassen. Immerhin arbeitet dieser zwischenzeitlich wieder seit neun Monaten auf einer ihm von der IV vermittelten Tätigkeit. Dennoch erachtet die Kammer auch den objektiven Tatbestand von aArt.