122 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Aufgrund der vollständigen Durchtrennung zahlreicher Nerven des rechten Armgeflechts leidet der Privatkläger ausserdem bis heute an erheblichen Einschränkungen in Bezug auf Motorik, Kraft und Sensibilität des rechten Arms. Insbesondere ist die rechte Handfunktion massiv eingeschränkt. Der rechte Arm kann aktuell maximal Haltefunktionen übernehmen. Der Privatkläger ist dadurch in zahlreichen Tätigkeiten des Alltags (Körperpflege, Nahrungsaufnahme etc.) und der Freizeit erheblich behindert. Auf seinem angestammten Beruf kann der Privatkläger nicht mehr arbeiten.