74 nung des Brust- oder Bauchraumes kam, und auch folgenlos verheilten, wurden durch die Stich-/Schnittverletzung an der rechten Achsel die Achselschlagader und -vene fast vollständig durchtrennt. Ein Verbluten des Privatklägers konnte nur durch sofortige medizinische Massnahmen mittels Notfalltransfusion von Blut und Notoperation der Achselgefässe abgewendet werden. Es bestand akute Lebensgefahr. Der objektive Tatbestand von aArt. 122 Abs. 1 StGB ist erfüllt.