Offenkundig – und von den Parteien unbestritten – ist aber auch, dass der Privatkläger eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes erlitt: Während die beiden Stich-/Schnittverletzungen am Ellenbogen links und an der linken Brustkorbseite nicht lebensgefährlich waren, es insbesondere zu keiner Eröff-