14. Subsumtion 14.1 Tatbestandsmässigkeit 14.1.1 Objektiver Tatbestand Glücklicherweise ist der Tod des Privatklägers ausgeblieben. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) ist damit offenkundig nicht erfüllt, weshalb insofern nur eine versuchte Begehung in Frage kommt (dazu sogleich nachstehend). Offenkundig – und von den Parteien unbestritten – ist aber auch, dass der Privatkläger eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes erlitt: