Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zu Straflosigkeit nach Art. 16 Abs. 2 StGB.