Ob auch die Überschreitung in zeitlicher Hinsicht, also Handlungen kurz vor oder nach der Notwehrlage (sog. extensiver Exzess) erfasst werden, ist umstritten, wurde aber von der Kammer jedenfalls bei ganz geringfügigen zeitlichen Abweichungen schon bejaht (Urteil der 2. Strafkammer SK 16 312 vom 29. Juni 2017; a.M. Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist.