Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr liegt ein sog. Notwehrexzess vor. Dieser ist grundsätzlich strafbar, jedoch gemäss Art. 16 StGB mit den folgenden zwei Einschränkungen (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 1 zu Art. 16 StGB): Nach Art. 16 Abs. 1 StGB ist in jedem Fall eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen vorzunehmen, wenn eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr vorliegt. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 StGB).