Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30.08.2012). Notwehr setzt zudem voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen hat. Die von der abwehrenden Person vorgenommen Handlung muss demnach klar zum Zweck der Verteidigung erfolgt sein (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 17 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr liegt ein sog. Notwehrexzess vor.