Bei der Qualifizierung des Abwehrmittels müssen die konkreten Umstände beachtet werden, wobei auch subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können. Dabei braucht der Angegriffene unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder staatliche oder andere Hilfe zu suchen (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 15 StGB).